Auftragsverarbeitungsverträge, gerne abgekürzt als AVV, werden abgeschlossen, wenn personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Gemäß Art 28 DSGVO:

(1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

Die Auftragsverarbeitung nach Art.28 DSGVO löste m Mai 2018 die Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach §11 BDSG ab.

 

Referenz: Glossar

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